Wir sind offfen für
Unsere Selbsthilfegruppe ist offen für alle !
Unsere Selbsthilfegruppe ist offen für alle !

Vorabinformation :

Homepage   :www.eutb-transplantationsbetroffene-bayern.de

Homepage   :www.eutb-transplantationsbetroffene-bayern.online

 EUTB-E-Mail : Norbert.Beyer@eutb-transplantationsbetroffene-bayern.de

 EUTB-E-Mail : Maria.Beyer@eutb-transplantationsbetroffene-bayern.de

Telefon : 09421923634 / 7871054       E-Mail:  norbertbeyer248@gmail.com

Teilhabeberatung-Info ab 01.06.2018-31.12.2029

Angebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB)

Zu allen Fragen der Teilhabe können Sie sich kostenlos und bundesweit bei einer der zahlreichen EUTB beraten lassen. Die Berater*innen unterstützen Sie zum Beispiel bei folgenden Themen:

  • Im Vorfeld der Beantragung von Leistungen, wie beispielsweise einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation und der Zuständigkeit der Rehabilitationsträger.
  • Die Beratung soll Ihnen helfen, dass Sie selbstbestimmt leben können.
  • Zu all Ihren Fragen rund um das Thema Teilhabe, wie beispielsweise der Teilhabe am Arbeitsleben. Teilhabe am Arbeitsleben heißt, ihre Möglichkeiten beruflicher Perspektiven entdecken, den passenden Arbeitsplatz finden und erhalten.

Die EUTB berät Sie nach dem Motto „Eine für alle“, das bedeutet, Sie erhalten in jeder EUTB Rat zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe.

Die EUTB berät Sie unabhängig und auf „Augenhöhe“, damit Sie selbstbestimmt Entscheidungen treffen können. Und zwar:

  • ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen
  • unabhängig von Trägern, die Leistungen bezahlen, oder von Leistungserbringern
  • ergänzend zur Beratung anderer Stellen.

Die Beratung in den EUTB soll durch Betroffene für Betroffene erfolgen, das sogenannte Peer Counseling. Peers nennt man Personen aus einer Gruppe mit gleichen oder ähnlichen Erfahrungen. In den EUTB arbeiten viele Peer-Beraterinnen und Peer-Berater, die selbst mit einer Behinderung leben. Sie können in einer vertrauensvollen Atmosphäre alle Themen offen mit Ihnen besprechen.

Die Grundlage der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung wurde mit dem Bundesteilhabegesetz geschaffen. Die EUTB wird auf Grundlage des § 32 Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gefördert.

Ziele und Aufgaben der Fachstelle Teilhabeberatung (FTB)

  • Die FTB unterstützt fachlich und organisatorisch die regionalen Beratungsangebote, die im Rahmen der EUTB ab dem 1. Januar 2018 gefördert werden.
  • Die FTB fördert die Vernetzung der EUTB untereinander und mit anderen Beratungsangeboten.
  • Die FTB bietet ab Februar 2018 für alle Berater* innen der EUTB eine verpflichtende Grundqualifizierung an.
  • Die FTB fördert das allen Beratungsangeboten zugrunde liegende Prinzip „Eine für alle“. Das bedeutet, dass die Beratung für alle Fragen der Rehabilitation und Teilhabe offensteht.
  • Die FTB baut das Peer Counseling über die Grundqualifizierung, weitere Qualifizierungsangebote und strukturelle Maßnahmen systematisch aus.
  • Die FTB unterstützt die regionalen Beratungsangebote der EUTB dabei, die Qualität der Beratung sicherzustellen.

Besonderes Augenmerk der FTB liegt auf dem Ausbau der Beratungsmethode des „Peer Counselings“, der Beratung von Betroffenen für Betroffene. Die EUTB wurde mit dem Bundesteilhabegesetz eingeführt, um die Leistungsberechtigten im sozialrechtlichen Dreieck oder dem Wunsch nach einem Persönlichen Budget zu stärken. Sie wird niedrigschwellig und unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern angeboten.

Peer Counseling ist besonders geeignet, die Eigenverantwortung und Selbstbestimmung der Betroffenen zu fördern.

 

Transplantationsbetroffene e.V.Bayern
Alburger Rennweg 25
94315 Straubing
Telefon: +49 (0)9421 923624 +49 (0)9421 923624
Fax: +49 32223731786
E-Mail-Adresse:

 

Urteilssammlung

Die Bewilligung von Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen ist sehr detailliert an verschiedenen Stellen im Sozialgesetzbuch geregelt. Diese gesetzlichen Regelungen (sogenannte Anspruchsgrundlagen) enthalten eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen und gewähren den Verwaltungen häufig ein Ermessen im Entscheidungsprozess. Das heißt, dass der Gesetzgeber den behördlichen Leistungsträgern eine gewisse Freiheit bei der Rechtsanwendung einräumt. Das kann dazu führen, dass zwischen einer Sozialbehörde und dem Antragsteller unterschiedliche Auffassungen bestehen können, ob ein Anspruch auf eine beantragte Leistung begründet ist. Dies kann dann eine gerichtliche Überprüfung des Ablehnungsbescheids durch ein Gericht erforderlich machen. Letztendlich entscheiden Gerichte über die Bewilligung einer beantragten Leistung. Hier finden Sie einige gerichtliche Entscheidungen zum Thema Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderung:

Zuständigkeitsstreitigkeiten dürften nicht zu Lasten der Versicherten gehen - Krankenkasse muss für Schulwegbegleitung zahlen

LSG Celle, Urteil vom 13.03.2017 - L 4 KR 65/17 B ER

Hier geht es zum Urteil

Das Landessozialgericht Celle-Bremen hat in einem Eilverfahren entschieden, dass ein schwerbehinderter Schüler einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Begleitung auf seinem Schulweg gegen seine Krankenkasse hat, obwohl es sich dabei um eine Leistung der Sozialhilfe handelt. Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen dem Sozialhilfeträger und der Krankenkasse dürften nicht zu Lasten der Schwerbehinderten gehen, so das Landessozialgericht.

Unterstützung bei Erwerben eines Doktortitels dient der Eingliederung

Urteil des BSG vom 24.2.2016 - B 8 SO 18/14 R

Hier geht es zum Urteil

Das BSG hat für Recht erkannt, dass die Förderung einer Promotion als Leistung der Eingliederungshilfe nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das BGS hat darauf hingewiesen, dass das Erwerben eines Doktortitels die Erfolgsaussichten bei der Jobsuche gerade von körperlich behinderten Menschen im Hinblick auf Stellen mit wissenschaftlicher Ausrichtung erhöhen könne.

Gewährung von Grundsicherungsleistungen für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeugs

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 18. Senat Beschluss vom 20.06.2017 - L 18 AS 1084/17 B ER und L 18 AS 1086/17 B ER PKH

Hier geht es zum Urteil

Im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) kann nicht die Gewährung eines Zuschusses oder eines Darlehens für die Anschaffung eines behindertengerechten Fahrzeuges verlangt werden, da es sich dabei um Leistungen handelt, die als Teilhabeleistungen nach dem Recht der Sozialhilfe gewährt werden (SGB XII).

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben; Förderfähigkeit einer schulischen Ausbildung zum Logopäden für einen sehbehinderten Menschen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 29. Senat, Urteil vom 22.06.2017 - L 29 AL 17/14

Hier geht es zum Urteil

Der Beruf eines Logopäden kann auch für einen sehbehinderten Menschen geeignet und eine entsprechende Ausbildung demgemäß im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben förderfähig sein. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Dezember 2013 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2012 aufgehoben. Die Beklagte verurteilt, die Kosten für die in der Medizinischen Akademie in B-B in der Zeit vom 14. Oktober 2013 bis 13. Oktober 2016 absolvierte Ausbildung zur Logopädin in Höhe von 14.364,00 Euro, zuzüglich der Prüfungsgebühr in Höhe von 645,00 Euro, zu erstatten bzw. die Klägerin von noch nicht angefallenen Kosten freizustellen.

Krankenversicherung - Kostenübernahme für eine Schulbegleitung zum Sportunterricht im Wege der einstweiligen Anordnung

SG Dresden 18. Kammer Beschluss vom 04.08.2017 - S 18 KR 654/17 ER

Hier geht es zum Urteil

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin Schulbegleitung zur Beobachtung der körperlichen Situation und zur Intervention in medizinisch-pflegerischer Hinsicht für insgesamt 320 Minuten wöchentlich für den Zeitraum vom 7. August 2017 bis 29. September 2017 zu gewähren. Die Schulbegleitung ist so zu organisieren, dass sie jeweils 30 Minuten vor dem Sportunterricht beginnt, den Sportunterricht umfasst und 30 Minuten nach dem Sportunterricht endet.

Hier erhalten Sie kostenlose sozialrechtliche gerichtliche Entscheidungen

Es existieren bereits einige kostenlose Möglichkeiten, sozialrechtliche gerichtliche Entscheidungen zu suchen, zu finden und auch als Volltext zu erhalten. Zum Beispiel:

 

Vereinskalender 2024 -  Neu

Neuwahl am 22.10.2022

Unser neuer Vorstand:

Norbert Beyer

Jeoffrey Bonosevich

Evi Hastreiter

 

 

Kontakt :

Norbert Beyer

1.Vorstand

Telefon :09421923624

E-Mail:

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Unser Spendenkonto :

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BIC: BYLADEM1RBG

Diese Homepage wurde aus Mitteln der regionalen Fördergemeinschaft der Krankenkassen in Bayern und den Runden Tisch in der Oberpfalz gefördert.
 

Dieses Projekt wird aus Mitteln des Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung,Familie und Frauen gefördert.

 

 

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